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 *  Antwort - Republik Österreich
 
1987 - Martinstunnel-Umfahrung Klosterneuburg - 2007  
Themen  Verkehr

Die Modelldarstellung zeigt einen massiven Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet.
70.000 m² Auwald wurden gerodet. Durchstich und Radweg mussten verlegt werden.
Das Tunnel-Straßenniveau liegt teilweise unter dem Durchstich-Wasserspiegel!


Jedes Hochwasser wird die Umfahrung tagelang unpassierbar machen.
Die Landesregierung dazu: "Dann kann man halt einmal nicht fahren."

Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll in seiner "Alt-Jahresrede" 2001:
"Ich werde weiter umsichtig regieren. So bleibt niemand auf der Strecke.
Ich will nicht nur für mich, sondern für alle Bürger positiv agieren."

Die geplante Untertunnelung - im Plan-Projekt noch vorhanden, wurde nicht realisiert
!
 

Um der Kritik zu diesem Projekt näher zu kommen, machen wir einen Blick auf das vorgegebene Bild-Dokument. ^ Da sehen wir den geplanten Unterführungs-
beginn der die Straßenroute mit dem Tunnel-Projekt, das an der Kierlinger Straße - B14 hätte münden sollen. Der einzige Grund, diesen Zielpunkt nicht zu erreichen- und deshalb auf das Tunnel zu verzichten, hat mit Geldmangel zu tun.
Vermutlich haben sich die Techniker bei der Berechnung der Gesamtkosten, gewaltig verrechnet. Lhtm. Dr. Pröll musste das geplante Projekt absagen. Und dann sehen wir noch etwas auf diesem Bild. Eine Hochstraße vom Kierlingbach über die ÖBB Route zur Albrechtstraße in Richtung Tulln.
Nie und nimmer hätte diese lokale Auffahrt gebaut werden dürfen. Immer
wieder hört man auch von Experten, dass die Ministerin Johanna Mikl-Leitner diese Auffahrt, auch aus persönlichen Gründen wollte. Sie wohnt ja auch am Ölberg. Nicht zuletzt wurde der Umfahrungs-Tunnel unter dem Weidlingbach
in `Mikl-Leitner-Tunnel´ benannt.
 

  Trinkwasserverunreinigung unleugbar befürchtet ! 16. Nov.  2006 

 

Grundwasser belastet die Bau-Zonen der Umfahrung
Unser Trinkwasser ist in Gefahr
Mehrfach ist zu beobachten
, dass im Zuge der
Bauarbeiten, die bis zu 8 Meter unter Niveau getätigt werden, immer wieder Grundwasser-Einbrüche in den Baustellen-
bereichen vorkommen. Die Risikofaktoren, die eine

Verunreinigung des Grundwasserbereichs und so auch die städtischen Grundwasserbrunnen belasten können, sind u.a.

die Schmiermittel und Kraftstoffe der Baumaschinen.   
Da ganz allgemein im Spannungsfeld der Schutz- und Nutzungsansprüche die Wasserwirtschaft als Daseins- und Gesundheitsvorsorge einen zentralen Raum in der Sicherung der Lebensgrundlagen einnimmt, ist besonders auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts zu achten.
Schwerwiegende Eingriffe auf den Wasserhaushalt sind zu vermeiden, bzw. bedürfen
einer gezielten Wasserrechtsbewilligung. Sind diese rechtskräftig vorhanden?

Die vorgenommenen mechanischen Abdichtungen der durch die Bauarbeiten aufge-brochenen Quell- und Grundwasserströmungen, im Trassenbereich des Umfahrungs-Baues, bewirken insbesondere dann einen negativen Effekt, wenn die Fähigkeit der im Bodenwasser suspendierten oder gelösten Stoffe zu regulieren, durch die unterbrochene Bodenfilterung im Grundwasserbereich, zumindest teilweise gestört oder gänzlich verloren gehen. Auf die Qualität des Grundwassers im Klosterneuburger Grundwasserfeld der Au muss besonderes Augenmerk gelegt werden, da sonst die Gefahr besteht, diese Versorgungsmöglichkeit für die Klosterneuburger Bevölkerung, früher oder später nicht mehr aufrecht halten zu können.  Es ist somit dringend
angeraten, den immer noch ausstehenden wasserrechtlichen Bescheid für das
„Bauen im Grundwasser“
umgehend zu erlassen. Bis dahin ist die weitere Bautätigkeit im genannten Bereich einzustellen. Der rechtsgültige „allgemein wasserrechtliche Bescheid“ gibt unter den Auflagen den Hinweis, dass vor Beginn der Bautätigkeit im Grundwasser einschließlich Grundwasser-Schwankungsbereich die dafür noch ausstehenden Pläne, Gutachten etc. der BH vorgelegt werden müssen; erst danach
gibt es einen spezifischen Bescheid für jene Bautätigkeiten, die im Grundwasserbereich auszuführen sind. Werden im Wege des Verfahrens nicht alle relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, wie
a)
Bescheiderlassung für die Bautätigkeit im Grundwasser,

b) Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers,
c) Absenken des Grundwasserstandes, um die Bautätigkeit im
    Trockenen herzustellen,

scheint eine Verletzung der Aufsichtspflicht wegen einer drohenden Verkeimung des Grundwassers, durch die Wasserrechtsbehörde I. Instanz/ BH-WU, vorzuliegen.

Bewilligungspflicht von Bauwasserhaltungen nach dem WRG 1959
Hinsichtlich der Bewilligungspflicht hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erst kürzlich die Rechtsmeinung geändert. Die Oberste Wasserrechtsbehörde vertritt demnach die Auffassung, dass Bauwasserhaltungen nach §§ 10 und 32 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen:
Auslösender Tatbestand ist das “Erschließen” des Grundwassers, und zwar durch das Entfernen der Bodenüberdeckung bzw. im Falle des Vorabsenkens eine “Benutzung”
durch Entnahme von Grundwasser, wobei die Benutzung nicht in einem Verbrauch bzw. Gebrauch besteht sondern in einem Entfernen aus dem vorhandenen Bereich zur Freihaltung der Baugrube. Auf Grund jeglicher fehlender Ausnahmebestimmungen ist
somit jede Wasserhaltung gleich welchen Umfanges wasserrechtlich bewilligungspflichtig.
(Hinweis Verwaltungsabgabe). Nach Raschauer ist nach Abs. 2 nicht nur die Benutzung bewilligungspflichtig, sondern bereits die Erschließung, also jegliche Grabung, Erdbewegung oder bauliche Maßnahme, die im Hinblick auf eine erleichterte Grundwasserbenutzung getroffen wird.

Antwort:     Siedlungswasserrecht             

R E P U B L I K  ÖSTERREICH
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
A-1012 Wien, Stubenring 1, Tel. (+43 1) 711 00-0, Fax (+43 1) 713 54 13, Telex 111145, E-Mail: office@lebensministerium.at
 

Sehr geehrter Herr Irmler!
Bezugnehmend auf Ihre Anzeige vom 16.11.2006, wird Ihnen die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 30. April 2004, WUW2-WA-0417/001, wurde der Niederösterreichischen Landesregierung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Umfahrungsstraße B14 in Klosterneuburg erteilt. Das Projekt umfasst auch die im Beschwerdeschreiben des Herrn Herwig Irmler angeführten Baumaßnahmen im Bereich der Aufeldgasse.
Die mit der Baudurchführung beauftragte Baufirma ist bereits vor einigen Wochen an die Wasserrechtsbehörde herangetreten und hat um behördliche Beurteilung von mehreren geplanten Baumaßnahmen ersucht. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat
dazu Nachfolgendes festgehalten:
Im gegenständlichen Fall (zB Unterführung Weidlingbach im Bereich der Aufeldgasse) werden die jeweiligen Baustellen umspundet bzw. werden Bohrpfähle gesetzt und die Zwischenräume mit HDPV-Vermörtelung dicht verpresst. Es entstehen so dichte
Wannen, aus denen anschließend das Grundwasser ausgepumpt wird, um eine trockene
Bauführung zu gewährleisten
.

Eine ständige Wasserhaltung über die gesamte Bauphase ist nicht vorgesehen.

Aus wasserbautechnischer Sicht wird dazu festgestellt, dass genau für diese Art der Bauführung bereits im Bewilligungsbescheid vom 30. April 2004 unter „Brückebauwerke“ durch die Auflage 29 diese Art der Wasserhaltung berücksichtigt wurde und daher
dieser Auflagepunkt auch für die angesuchten 5 Bauabschnitte Gültigkeit hat.
Der Hinweis nach Auflagenpunkt 16 (Straßenentwässerung)
hinsichtlich wasserrechtlicher Bewilligungspflicht bei Bauführung im Grundwasser und dabei geplanter Wasserhaltung
ist nur für jenen Fall vorgesehen, dass bei Bauführung über den gesamten Bauzeitraum eine ständige Wasserhaltung vorgesehen ist und keinerlei Abdichtungsmaßnahmen der
Baugrube vorgesehen sind.

Im Hinblick darauf, dass das in der Beschwerde angeführte Vorhaben vom
wasserrechtlichen Konsens mit umfasst ist, wird daher
bei Einhaltung der
diesbezüglichen Auflagen aus behördlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Durchführung eines zusätzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gesehen.

Festzuhalten bleibt, dass für das gesamte Vorhaben ein umfangreiches Grundwasserbeweissicherungsprogramm ausgearbeitet wurde.
So hat der Geohydrologische Amts-Sachverständige in seinem Gutachten zum Projekt festgehalten, dass mögliche qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers während der Bauphase zwar möglich seien, diese aber auf das unmittelbare Trassenumfeld beschränkt bleiben würde und eine Beeinflussung fremder
Rechte und öffentlicher Interessen auszuschließen sei.

Im Verfahren wurde auch eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt, zu deren Aufgaben
u.a. die Überprüfung der konsensgemäßen Bauabwicklung und die Dokumentation der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung gehört. Wie aus den übermittelten
Monatsberichten hervorgeht, lassen sich aus der bisherigen Grundwasserbeweis-
sicherung keine von den Bauarbeiten hervorgerufene Auswirkungen ableiten.“
Für den Bundesminister:
Dr. E d e r – P a i e r

Ministerialrat

Abteilung I 5 (Siedlungswasserrecht, Umweltinformation und Umwelthaftung)
1010 Wien, Stubenring 12/3. Stock/Zimmer 311, Tel.: +43/1/711 00/2797, Fax: +43/1/512 06 90
michaela.gartner@lebensministerium.at

Ich höre wohl ihr Wort - allein mir fehlt der Glaube!
Kooperationsgemeinschaft Klosterneuburg,
Familienpartei Österreich        
Kierling, 5.1.2007
Amt der NÖ Landesregierung                                             
Abteilung Umweltrecht Landhausplatz 1, Haus 16   3109  St.
E-Mail: post.RU4@noe1.gv.at z. Hd. Herrn Mag. Johannes Scheuringer
 
Sehr geehrte Damen und Herren,                                  
wie schon mehrfach an die BH und die NÖ Landesregierung im Zuge der Bautätigkeit der
so genannten "Klosterneuburger Umfahrung" gemeldet, werden immer wieder bei der Errichtung von Unterführungen, Abwasser Schächten, etc. massive Wassereintritte beobachtet, die durch das "Anschneiden" der oft bis zu 7(!) Meter unter Niveau befindlichen Erd- und Schotterbeschaffenheit der gewachsenen, aber vielfach auch angeschütteten Materialien illegaler Sperrmülldeponien, die Grundwasserbereiche Klosterneuburgs gefährden können.
Diese Bauarbeiten besitzen keine gesonderte Wasserrechtsbewilligung und werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt- und Wasserwirtschaft nicht in ein notwendigerweise aufzunehmendes Prüfungsverfahren einbezogen.
Der zuletzt feststellbare Bereich gibt erneut Anlass zur Sorge und ist angetan, von der Behörde entsprechend kontrolliert zu werden. Wir zeigen die Problematik mit folgendem Bildmaterial am Standort "erweiterter P+R-Platz hinter dem Kierlinger ÖBB Bahnhof im Bereich der Einmündung des Kierlingbaches in den Durchstich. An dieser Stelle wird vermutlich ein "Abwasserschacht" für die abzuleitendem Abwässer der "Umfahrungsstraße" errichtet. Zuerst stand ein Baggerfahrzeug direkt im Grundwasser, wobei ein dicker Ölfilm auf der Wasseroberfläche zu beobachten war, jetzt hat sich der Wasserstand auf 3,5 m erhöht. Sohin scheint dringender Handlungsbedarf zu bestehen. Wir bitten um Nachricht vom Feststellungs- und Maßnahmen-Ergebnis, und danken im Voraus für die Bemühungen.
Freundliche Grüße
Bildmaterial, Wasserrechtsgesetz,  H. Irmler
 

Rechtliche Informationen zum Grundwasser

Grundwasser ist als Trink- und Nutzwasser von großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und ein wertvolles Gut, das nicht unbeschränkt zur Verfügung steht.
Der Wasserrechtsgesetzgeber hat daher zum Schutz des Grundwassers
gesetzliche Schranken in Bezug auf die Qualität und Quantität aufgestellt.

Rechtliche Definition
Grundwasser ist laut gesetzlicher Definition des Wasserrechtsgesetzes (§ 3 Abs. 1 lit. a)
„das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser". Eine tiefenmäßige
Begrenzung kennt das Wasserrecht nicht.

Wer kann über das Grundwasser verfügen?
Grundwasser ist nach der österreichischen Rechtsordnung ein selbstständiger
Bestandteil der Liegenschaft. Das bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer über das
Grundwasser, welches sich unterirdisch in seinem Grundstück befindet, verfügen kann und andere von der Benutzung ausschließen kann. Er kann das Grundwasser jedoch
nicht uneingeschränkt nutzen.

Grenzen der Grundwasserentnahme
Der Grundeigentümer kann über das Grundwasser in seinem Grundstück nur beschränkt verfügen. So sieht das Wasserrechtsgesetz vor, dass der Grundeigentümer nur dann bewilligungsfrei Grundwasser entnehmen kann, wenn die Entnahme
a) auf eigenem Grund- für den eig. Haus- und Wirtschaftsbedarf - und
b)
in einem angemessenen Verhältnis zur eigenen Grundfläche.

Grundwasserentnahmen, welche über diese Grenze hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Dabei dürfen Wassernutzungen nur insoweit zugelassen werden,
als sie wasserwirtschaftlich und sozial verträglich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall von der Behörde zu prüfen. Näheres siehe dazu unter weiterführende Links/"Wasserversorgung".

 
Grundwasser als Trinkwasser
Das Wasserrechtsgesetz enthält als Zielvorgabe,
a) dass das Grundwasser als Trinkwasser rein zu halten ist,
a) Verschmutzungen zu reduzieren und zu verhindern sind.

Allgemeine Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen seiner beruflichen und privaten Tätigkeit die entsprechende Sorgfalt aufzuwenden, dass Grundwasserverunreinigung vermieden wird.

Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz
Gefahren für die Grundwasserqualität sind beispielsweise der Eintrag von Luftschadstoffen
in den Boden, die übermäßige Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch
die Landwirtschaft oder hochkonzentrierte Schadstofffahnen aus Altlasten, die konzentrierte Versickerung von Abwässern. Um derartiges zu verhindern, regelt das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für Einwirkungen (z.B.: Nassbaggerungen, Abwassereinleitungen), die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen.
Neben den Bewilligungspflichten sieht das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit vor, dass
die Behörde bestimmte Gebiete festlegt, in denen das Grundwasser besonderen Schutz genießt. Dabei ist zwischen Grundwassersanierungs-, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiete zu unterscheiden. Das Grundwassersanierungsgebiet hat die Sanierung des bereits verunreinigten Grundwassers zum Ziel. Die beiden anderen
Gebiete dienen der Vorsorge und dem Schutz der Wasserversorgung. Nähere Details
zum Thema Schutzgebiet finden Sie unter „Weiterführende Links".

 

Wichtige wasserrechtliche Verfahren

Neben dem wasserrechtlichen Bewilligungs-, Überprüfungs- und Erlöschensverfahren sieht das Wasserrechtsgesetz weitere wichtige Verfahren vor. Insbesondere gewässerpolizeiliche Verfahren, die Abänderung von Bewilligungen, Schutz- und Schongebiete sowie Zwangsrechte spielen in der Praxis eine Rolle.

Gewässerpolizeiliche Verfahren
Das Wasserrechtsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Behörde
festgestellte Missstände, die entweder andere Personen oder das öffentliche Interesse beeinträchtigen, bescheidmäßig oder auf andere Weise (z.B. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) abstellen kann
(gewässerpolizeiliche Verfahren).
Ausgangspunkt für die Einleitung des in der Praxis am häufigsten vorkommenden
Verfahrens des gewässerpolizeilichen Verfahrens gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz (WRG), ist eine Handlung oder Unterlassung, die nach dem WRG nicht zulässig ist oder zumindest einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, oder ein Missstand. Die Behörde
ist bei Kenntnis eines solchen Sachverhalts  verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten. Betroffene besitzen ein Antragsrecht. Die Behörde hat die notwendigen Verfahrensschritte zu setzen, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind und
ist dabei weder an fixe Verfahrensschritte noch grundsätzlich an eine bestimmte Frist
zum Abschluss des Verfahrens gebunden.
Anlassfall für die Einleitung eines Verfahrens kann zum Beispiel sein:
a) ein Bericht der Gewässeeraufsicht
b) Stellungnahme oder Bericht eines Amtssachverständigen
c) Wahrnehmungen in einer Verhandlung
d) Bericht einer anderen Behörde
e) Anzeige eines Beteiligten
f) Antrag eines Betroffenen gem. § 138 WRG

Das Verfahren kann je nach Komplexität des geforderten Nachweises unterschiedlich geführt werden, sodass eine Einteilung in ein fixes Schema schwer möglich und auch
durch das Gesetz nicht vorgegeben ist. Das Verfahren endet in den meisten Fällen durch Erlassung eines Bescheids, in dem aufgetragen wird das rechtswidrige Verhalten einzustellen. Es kann aber auch bereits vorher festgestellt werden, dass kein
rechtswidriger Zustand vorliegt, sei es, dass das rechtswidrige Verhalten freiwillig
eingestellt wird oder ein solches nach den Erhebungen nicht nachgewiesen werden kann. Auch eine Einstellung aus anderen Gründen (z.B. niemand, der verpflichtet werden kann)
ist denkbar.

Abänderung von Bewilligungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses
Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung
der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde ein
Verfahren zur Abänderung der Bewilligung durchzuführen (§ 21a Wasserrechtsgesetz).
Die Behörde hat dabei folgende Möglichkeiten:
Sie kann
a) andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben
b) Anpassungsziele mit Vorlage von Projektunterlagen festlegen
c) Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend einschränken
d) Art und Ausmaß der Wasserbenutzung dauernd einschränken

Oberster Grundsatz bei diesem Verfahren ist, dass der Eingriff in ein bestehendes Recht
nur dann erfolgen darf, wenn dies unbedingt notwendig ist und immer nur das für den Rechtsinhaber gelindeste Mittel verwendet werden darf (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Schutzgebiete und Schongebiete
Ein Schutzgebiet hat den Zweck, eine Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigungen oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit zu schützen.
Das Schutzgebiet wird mit Bescheid der zur Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zuständigen Behörde verhängt. Der Bescheid enthält besondere Anordnungen über
die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern. Es
kann auch die Errichtung bestimmter Anlagen untersagt werden. Schutzgebiet-sanordnungen  können von der Behörde, wenn dies erforderlich ist, auch abgeändert werden. Der Landeshauptmann kann Schongebiete festlegen. Wesentlicher Unterschied ist die rechtliche Qualität der Anordnung (Schutzgebiet: Bescheid, Schongebiet: Verordnung) und der damit angesprochene Kreis der Verpflichteten (Schutzgebiet:
Bescheidadressaten, Schongebiet: Jeder)
Das Schutzgebietsverfahren ist von Amts wegen durchzuführen. Allerdings ist im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für Wasserversorgungsanlagen die
Vorlage von Unterlagen für ein Schutzgebiet vorgesehenen. In diesem Fall wird das Schutzgebietsverfahren parallel mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durch- geführt. Mit der Schutzgebietsfestlegung ist ein beträchtlicher Erkundungsaufwand verbunden, da es einer Erforschung der geohydrologischen Verhältnisse bedarf. Das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat die Aufgabe, die Grundlagen für die
Festlegung von Schutz- und Schongebieten zu schaffen.
Für die Festlegung von Schutzgebieten, insbesondere der dort geltenden
Beschränkungen gibt es Richtlinien (insbesondere die ÖWGV-Richtlinie W 72). In der Praxis werden eine Reihe von Amtssachverständigen beigezogen, um eine den konkreten Verhältnissen entsprechende (und den Beteiligten zumutbare) Lösung zu finden. Schutzanordnungen stellen oft massive Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer dar. Das Wasserrechtsgesetz sieht daher eine Entschädigung vor allem des Grundeigentümers durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage für
Nutzungsbeschränkungen vor. Falls keine Einigung der Beteiligten zu Stande kommt,
hat die Wasserrechtsbehörde die Entschädigung zu bemessen; die Parteien können danach das Gericht anrufen (§ 117 WRG).

Zwangsrechte
Das Wasserrechtsgesetz enthält in den §§ 60 bis 72 einen ganzen Abschnitt, der sich ausschließlich mit Zwangsrechten beschäftigt.

Zwangsrechte sind Eingriffe in das Eigentum einer Person, die sich durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse rechtfertigen. Dementsprechend sind sie nur bei Vorliegen der (strengen) gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Zwangsrechte spielen vor allem im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Rolle. Grundsätzlich bedarf jede Beeinträchtigung von fremdem Eigentum (z.B. Kanal einer Gemeinde, der über Privatgrund führt) der Zustimmung des Betroffenen.
Ein Zwangsrecht kann diese Zustimmung ersetzen.
Zwangsrechte im Sinne des WRG sind:
a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern
b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten
c) die Enteignung
d) bestimmte Benutzungsbefugnisse

Alle Zwangsmaßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Zwangsmaßnahmen müssen das letzte mögliche und gelindeste Mittel sein, um ein gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen als deutlich höherwertig einzustufendes öffentliches Interesse zu verwirklichen. Zwangsrechte werden in der
Regel durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Der jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft muss das Zwangsrecht gegen sich gelten lassen. 
Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, die die Entschädigung betreffen,
kann das Landesgericht angerufen werden. Gegen die Festlegung des Zwangsrechts selbst kann Berufung erhoben werden.

Interessant zum Nachlesen:
Wasserrechtsgesetz 1959  § 9 - 11,  § 30 - 32
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