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           Politik    01                          Discl. |  Impr.
Das kryptische 1)  Paradoxon 2) in "Kloburg"

`Pass auf, dass nix passiert.
Und wenn was passiert-

dass Dir nix passiert.´ 
(Volksspruch)

Ja, so hat der verantwortliche Gemeindevorstand - sprich Bürgermeister - vorzugehen. Dann darf er sich halbwegs sicher sein, dass er richtig gehandelt hat, und ihm kein
grober Fehler unterlaufen ist. Leider kann sich die Klosterneuburger Kommune nicht immer diesen Regelwerten erfreuen. Wie dem `Hörensagen´ zu entnehmen ist, wurde
an der Ziegelofengasse, der Gegenstand "Verkehrsberuhigung im
Bürgerinteresse",
nicht- so wie das üblich und auch gesetzlich vorgeschrieben ist-
nach Antrag von den politischen Mandataren im Gemeinderat beschlossen, sondern
nach "Auftrag" des Bürgermeisters veranlasst.
 
So soll eine Entscheidung
zur Errichtung einer Wohnstraße, zwischen Bürgermeister Dr. Schuh und einigen `auserwählten´ Mandataren eingeleitet worden sein. Das wäre dann als interessanter Vorgang zu erkennen, der eher einer Diktatur, denn einer demokratischen Beurteilung gleichzusetzen wäre. Tatsächlich dürfte keine politische Partei in einer öffentlichen
Sitzung einen diesbezüglichen Antrag eingebracht haben. Und so fehlt auch ein gemeinsamer Beschluss, der politischen Parteien.
Warum ich mir vorstellen kann, dass die Entscheidung für diese durchaus
verständliche Maßnahme in freundschaftlich kollegialer Weise entstanden ist,
begründe ich im sichtbaren Ergebnis dieser Schwerpunktmaterie.  Aber noch einmal.
Was im freundschaftlichen Verhältnis noch so gut gemeint ist, muss noch lange nicht,
gesetzlich fundiert sein. Auch nicht die genannte "Schuh-Aktion", die im Einvernehmen
mit betroffenen Bürgern, aber ohne politische Entscheidung durchgeführt wurde.
 
Während der letzten Jahrzehnte
hat die Zunahme des motorisierten Fahrzeugverkehrs, die Qualität der städtischen Lebensräume stark eingeschränkt. Mit Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wird
versucht, diese negativen Einflüsse zu reduzieren. Während sich die aktuelle öffentliche Diskussion auf die Tempo-30-Zonen konzentriert, kommt das zweite existierende Verkehrsberuhigungsmodell "Wohnstrasse", scheinbar in Vergessenheit.
 
Die Darstellung vom "Bezirksblatt"
Nr. 10, v. 4. März 2009, unter "Lokales":
"Wenn es sein muss, demonstrieren wir auch", drohten Hausbesitzer unter den Mietervertretern Johanna Harasztosi, Friedrich Ditye und Carl-Heinz Langer von
der Ziegelofensiedlung. Mit dem Argument: "Wir wollen nicht zum Tunnel-Ersatz
werden!" So argumentierten Anrainer der Ziegelofengasse.
Und im Bericht: Die Entlastungsstraße ist eröffnet, der Stadtplatz schon jetzt spürbar
vom Verkehr entlastet. Im Gegenzug stöhnen jetzt die Anrainer der Ziegelofengasse
unter einer scheinbar zunehmenden Verkehrsbelastung. "Der Umfahrung fehlt
eindeutig der Tunnel. Als ungeeigneter Ersatz dient die Ziegelofengasse.
Die Anrainer  wollen keine Verschlechterung der Lebensqualität. Dennoch soll eine
Lösung im Konsens erreicht werden. Und weil diese Abkürzung nach Aussage der Betroffenen, 550 Personen betrifft, steht ein "klein beigeben" der Anrainer nicht zur Diskussion. Wie bekannt, hat Bgm. Schuh den Bewohnern eine Entscheidung im "Alleingang" zugesprochen und dies auch durchgezogen.

Polit - Reaktion:
Verkehrsstadtrat Karl Hava (SPÖ) verweist in der Presse auf laufende Verkehrszählungen: "Ich bin nicht für Schnellschüsse. Wir müssen die Fakten abwarten, ob und wenn ja, um wie viel der Verkehr in der Ziegelofengasse zugenommen hat. Vergleichszahlen zur Situation vor Beginn der Umfahrung, besitzt derzeit die Stadt.
In 2-3 Wochen ist eine erste Zwischenbilanz mit Verkehrsexperten geplant."


Es existiert ein vorbildliches Beispiel einer Wohnstraße     
 
In der Klosterneuburger Skallgasse und der Berchtesgadnerhofgasse sind Wohnstraßen  zu erkennen, aus
dessen Strukturen die richtigen Maß-nahmen ergriffen wurden. Der neue "Wohnstraßen-Versuch" in der
Ziegelofengasse, entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Und was nicht gesetzlich fundiert ist, hat auch
keine Gültigkeit.
Fehlentscheidungen
der Verkehrsteilnehmer sind daher
nicht mit Strafverfügungen zu beurteilen.
Die Voraussetzungen und gesetzlichen Vorschriften für eine  Strukturmaßnahme ist nicht zu erkennen.

 
"Es ist nicht alles Gold, was glänzt". Vor allem wenn es falsch strukturiert ist. Wie in `Kloburg´. Dieses Beispiel zeigt eine Gehsteig-Anordnung. (re. Bildseite) Die Fußgänger müssen den Gehsteig benützen. Anzunehmen, dass dies auch für Kinder
gilt. Dann ist an dieser Stelle auf das Wohnstraßenprojekt zu verzichten. Und in allen gleichgelagerten Fällen der Stadt, ist diese "Wohnstraßen" Struckturmaßnahme
unsinnig. Es sei denn, sie ist nur darauf abgezielt, den Verkehr zu reduzieren- und für
die Bewohner eine Privatstraße errichten zu lassen, die aber von allen
Gemeindebürgern erhalten werden muss. Ist das gerecht? So will doch dann jeder Stadtbewohner bevorzugt behandelt werden
.
 

Das glaub ich nicht. Dass ich hier auf der Fahrbahn gehen darf, obwohl es beiderseits
der Fahrbahn einen Gehsteig gibt. Und auf diesen Gehsteigen ist das Verkehrszeichen
mit Wohnstraßen- Charakter angebracht!? Darf man da jetzt auf der Fahrbahn gehen
und die Gehsteige ungenützt lassen?
 
Das kann ich nicht glauben.
 
Dies erscheint als einzig richtige Anwendung:
Gehen und fahren auf
der mittleren Nutzungs-fläche der Straße.
Ohne Gehsteig!
Die
Skall-Gasse
gibt
ein funktionierendes Beispiel für eine Wohn-straße. Pflichtgemäß
ohne Gehsteig. Allerdings erscheint die jetzt vorgenommene "Verlängerung" erneut
als ungültig!?

 
Kriterien für eine Wohnstraße        
  • In der FG Zone ist keine eigene Gehsteigstruktur, vorgeschrieben
  • Alle Verkehrsteilnehmer- nützen eine gemeinsame Straße
  • Parkzonen der Kraftfahrer sind anders strukturiert, als derzeit gegeben.
  • Kinder sind in der Beruhigungszone nicht zu erkennen.
  • Ein Ballspiel ist nicht möglich.
  • Es fehlen jegliche schriftliche Hinweise zur Fußgängerzone.
  • Die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit der Autofahrer beträgt 4-7 km/h
  • Eine Fahrbahnverbreiterung ist nicht gestattet.
  • Wenn es auch eine Nutzungsbeschränkung gibt, ist diese nicht exekutierbar.
  • Parkplätze müssen eingeschränkt werden und müssen weiß eingefärbt sein.
  • Die Regelung des Fußgängerverkehrs lt. § 76 StVO ist nicht anwendbar.

Und das sind die gefährlichen Irrtümer, wenn, wie in "Kloburg", die Verkehrszeichen
und die Straßenstruktur mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen sind.
Innerhalb des Verkehrszeichens gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benützen.
2. Kinderspiele sind überall erlaubt.
3. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
4. Die Fahrzeuglenker dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern.
5. Der Fußgänger hat Vorrang, der Autofahrer hat Wartepflicht.
6. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
7. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, 
    ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
8. Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich, muss der Querstraße
Vorrang gegeben werden. Im gesamten verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit das höchste erlaubte Tempo.

Weitere Regeln:
a)
Fußgänger haben Vorrang vor Fahrzeugen, dürfen sie aber nicht unnötig behindern.
b) Kinder dürfen überall spielen, damit müssen die Fahrzeuglenker rechnen.
c) Das Parken ist nur auf besonders gekennzeichneten Flächen erlaubt. Gibt es keine 
     freien Parkflächen, muss man außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs einen
     Parkplatz suchen. (ausgenommen Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen)
d) Wenn man den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, gilt nicht die Regel "Rechts vor 
     Links" sondern man ist wartepflichtig gegenüber allen anderen Fahrzeugen.
Das gilt sogar, wenn zwischen dem Verkehrszeichen "Ende der verkehrsberuhigten
Zone" und der Hauptstraße noch einige Meter zurückzulegen sind.        

Hinweis-Informationen
zum Verkehrszeichen sind anzubringen:
Schrittgeschwindigkeit
Parken nur in gekennzeichneten Bereichen.
Bei Ausfahrt - Vorfahrt gewähren, u.ä.

 

Zu Verkehrszeichen in Österreich:
§ 53/9c - "Wohnstraße"
zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 76b gelten. Dieses Zeichen darf auch
nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
§ 76b (auszugsweise):
... (2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. ...
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, ... und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist  außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr
Vorrang
zu geben. ...

Vorschriften für Wohnstraßen in Österreich -      
im § 76b StVO, ähneln denen für den verkehrsberuhigten Bereich in Deutschland. Jedoch ist
der Verkehr mit Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen verboten wie beispielsweise das
Zu- und Abfahren. Halten und Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeich-neten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a StVO). Für alle Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit. Radverkehr ist auch in Einbahn-Wohnstrassen in beiden Richtungen erlaubt.

Eine anderslautende Meinung:
Nach gut informierten Kreisen können sich die zuletzt von der Stadtgemeinde verfügten
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nach "Wohnstraßen-Erklärungen", zu einer
ausgesprochen negativen Entwicklung verlagern. Und zwar dann, wenn die getroffenen Entscheidungen nicht gesetzeskonform ausgebildet werden. Wie das derzeit in `Kloburg´
zu erkennen ist.
So erklärt die Gemeinde, Straßen zu Wohnstraßen, ohne die nötige Infrastruktur vorzugeben und erkennen zu lassen. Die Besonderheit: In den erklärten Wohnstraßen sind z.B. Gehseige vorhanden. Diese "können" erst zu einem späteren Zeitpunkt - auch erst nach Jahren, in den vorgeschriebenen Zustand versetzt werden. Das empfinden viele technisch versierte Bürger als Zumutung. Bis dahin wird nämlich kein Struktur - Unterschied zu Straßen ohne
Wohnstraßenverfügung erkannt.
Zudem konnte noch nicht eindeutig beurteilt werden, wie die Behörde einen möglichen
Unfall entscheidet, der sich zwischen KFZ Teilnehmer und Personen ereignet, die sich an
der Fahrbahn auf einer "Wohnstraße mit Gehsteig" aufhalten.


Bericht: Änderung der Verkehrsmaßnahmen in Linz
LINZ. Der Wohnstraßen-Status der Sonnbergerstraße wird aufgehoben.
Damit haben sich die Bewohner der Linzer Straße durchgesetzt. Sie dürfen wieder durchfahren. Tempo 15 jedoch bleibt.

Als „Mittelweg, ein Kompromiss“ bezeichnet Mobilitätsstadtrat Jürgen Himmelbauer die im jüngsten Mobilitätsausschuss festgelegte Auflösung der Wohnstraße. „So hat jeder ein
bisschen was und keiner 100 Prozent.
Ungefähr zwei Jahre lang war die Sonnbergerstraße in Urfahr eine Wohnstraße und damit
eine verkehrsberuhigte Zone, zum Ärger der Bewohner der Linzer Straße. Ihnen war damit die Durchfahrt ebenso nicht mehr gestattet wie jenen Autofahrern, die die
Sonnbergerstraße als Abkürzung ins Biesenfeld nehmen wollten.
Es folgten heftige Diskussionen, Bürgerbefragungen und schließlich eine Probezeit.
Als Trostpflaster bleiben den Bewohnern der Sonnbergerstraße nach der Aufhebung
Tempo "15" sowie die Parkmarkierungen. Die Straßenbeleuchtung wird ebenso erneuert.

Die Vernunftmaßnahme in Tulln      
Es ist nicht zu glauben. Aber dort funktioniert es einfach.
Und das- obwohl der Gesetzeslage nicht Genüge getan wurde. So gibt
es in der Tullner "Wohnstraßen-City" kein diesbezügliches Verkehrszeichen. Und dennoch. Fahrfehler gibt es auch nicht. Das ganze Wohnstraßenprojekt scheint eher einem funktionierenden "Wunder" gleichzukommen. Die Bilddarstellungen zeigen auf was
es ankommt. Und Klosterneuburg könnte von diesem beispielhaften Projekt sicher ebenso einiges lernen. Nach Fachleute-Meinung sollte dort aber kein Unfall passiere, da ein "Schuldiger" zu suchen ist.
Dieser könnte als zuständige Gemeinde erkannt werden.

 
Keine Wohnstraße aber ein bestens funktionierendes Verkehrs-System in Tulln.

§76b StVO Wohnstraße        
 Gesetzestext Österreich:       
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.

 Zu Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche-
 Gesetzestext für Deutschland. Maßnahmenunterschiede Österr.:
   III. Bauliche Voraussetzungen
         1. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten
            Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung
            der Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus,
            insbesondere der Verbesserung des Wohnumfeldes durch
            Umgestaltung des Straßenraumes.
        2. Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch 
            ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die
            Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeug-
            verkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat.
            Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der 
            Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden
            Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert 
            sind, unterscheidet. In der Regel wird ein
            niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite
            erforderlich sein.
        3. Straßen, die mit Zeichen 325 beschildert sind, 
            dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite 
            benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch 
            Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße 
            überall zu befahren. Daher kann es im Einzelfall 
            zweckmäßig sein, Flächen für Fußgänger zu reservier-
            en und diese in geeigneter Weise(z.B. durch Poller-
            Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.
            
        4. Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden
            Fahrzeugarten gestatten.
        5. Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise
            berücksichtigt werden.
           Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrs-
            beruhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder
            gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung
            z. B. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder
            Pflasterwechsel.
_____________________________
Erklärungen zur Titelaussage:Hinweiszeichen "Ende der Wohnstraße"
1) kryp|tisch <Adj.> [spätlat. crypticus < griech. kryptikós =
verborgen] (bildungsspr.):
unklar in seiner Ausdrucksweise od. .en.

2) Paradoxon oder Paradox (altgriechisch παράδοξον, von παρα~, para~ – gegen~ und δόξα, dóxa – Meinung, Ansicht), auch Paradoxie (παραδοξία) und in der Mehrzahl Paradoxa genannt,
ist ein scheinbarer[1] oder tatsächlich unauflösbarer, unerwarteter Widerspruch. (Wikipedia)
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