Zu Verkehrszeichen in
Österreich:
§
53/9c - "Wohnstraße"
zeigt den Beginn einer
Wohnstraße an und bedeutet, dass
hier die besonderen Bestimmungen
des § 76b gelten. Dieses Zeichen
darf auch
nur auf der Fahrbahn
angebracht werden.
§ 76b (auszugsweise):
... (2) In Wohnstraßen ist das
Betreten der Fahrbahn und das
Spielen gestattet. ...
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in
Wohnstraßen dürfen Fußgänger und
Radfahrer nicht behindern oder
gefährden, ... und dürfen nur
mit Schrittgeschwindigkeit
fahren. Beim Ausfahren aus einer
Wohnstraße ist außerhalb
der Wohnstraße fließenden
Verkehr
Vorrang
zu geben. ...
Vorschriften für Wohnstraßen
in Österreich -

im § 76b StVO, ähneln denen für
den verkehrsberuhigten Bereich
in Deutschland. Jedoch ist
der
Verkehr mit Kraftfahrzeugen bis
auf einige Ausnahmen verboten
wie beispielsweise das
Zu- und
Abfahren. Halten und Parken von
Kraftfahrzeugen ist nur an den
dafür gekennzeich-neten Stellen
erlaubt (§ 23 Abs. 2a StVO). Für
alle Fahrzeuge gilt
Schrittgeschwindigkeit.
Radverkehr ist auch in
Einbahn-Wohnstrassen in beiden
Richtungen erlaubt.
Eine anderslautende Meinung:
Nach gut informierten Kreisen
können sich die zuletzt von der
Stadtgemeinde verfügten
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen
nach "Wohnstraßen-Erklärungen",
zu einer
ausgesprochen negativen
Entwicklung verlagern. Und zwar
dann, wenn die getroffenen
Entscheidungen nicht
gesetzeskonform ausgebildet
werden. Wie das derzeit in
`Kloburg´
zu erkennen ist.
So erklärt die Gemeinde, Straßen
zu Wohnstraßen, ohne die nötige
Infrastruktur vorzugeben und
erkennen zu lassen. Die
Besonderheit: In den erklärten
Wohnstraßen sind z.B. Gehseige
vorhanden. Diese "können" erst
zu einem späteren Zeitpunkt -
auch erst nach Jahren, in den
vorgeschriebenen Zustand
versetzt werden. Das empfinden
viele technisch versierte Bürger
als Zumutung. Bis dahin wird
nämlich kein Struktur -
Unterschied zu Straßen ohne
Wohnstraßenverfügung erkannt.
Zudem konnte noch nicht
eindeutig beurteilt werden, wie
die Behörde einen möglichen
Unfall entscheidet, der sich
zwischen KFZ Teilnehmer und
Personen ereignet, die sich an
der Fahrbahn auf einer
"Wohnstraße mit Gehsteig"
aufhalten.
Bericht:
Änderung der Verkehrsmaßnahmen
in Linz
LINZ. Der Wohnstraßen-Status
der Sonnbergerstraße wird
aufgehoben.
Damit haben sich die
Bewohner der Linzer Straße
durchgesetzt. Sie dürfen wieder
durchfahren. Tempo 15 jedoch
bleibt.
Als „Mittelweg, ein Kompromiss“
bezeichnet Mobilitätsstadtrat
Jürgen Himmelbauer die im
jüngsten Mobilitätsausschuss
festgelegte Auflösung der
Wohnstraße. „So hat jeder ein
bisschen was und keiner 100
Prozent.
Ungefähr zwei Jahre lang war die
Sonnbergerstraße in Urfahr eine
Wohnstraße und damit
eine
verkehrsberuhigte Zone, zum
Ärger der Bewohner der Linzer
Straße. Ihnen war damit die
Durchfahrt ebenso nicht mehr
gestattet wie jenen Autofahrern,
die die
Sonnbergerstraße als
Abkürzung ins Biesenfeld nehmen
wollten.
Es folgten heftige
Diskussionen, Bürgerbefragungen
und schließlich eine Probezeit.
Als Trostpflaster bleiben den
Bewohnern der Sonnbergerstraße
nach der Aufhebung
Tempo
"15"
sowie die Parkmarkierungen. Die
Straßenbeleuchtung wird ebenso
erneuert.
Die Vernunftmaßnahme
in Tulln

Es
ist nicht zu glauben. Aber dort
funktioniert es einfach.
Und das- obwohl der Gesetzeslage
nicht Genüge getan wurde. So
gibt
es in der Tullner
"Wohnstraßen-City" kein
diesbezügliches Verkehrszeichen.
Und dennoch. Fahrfehler gibt es
auch nicht. Das ganze
Wohnstraßenprojekt scheint eher
einem funktionierenden "Wunder"
gleichzukommen. Die
Bilddarstellungen zeigen auf was
es ankommt.
Und Klosterneuburg könnte von
diesem beispielhaften Projekt
sicher ebenso einiges lernen. Nach
Fachleute-Meinung sollte dort
aber kein Unfall passiere, da
ein "Schuldiger" zu suchen ist.
Dieser könnte als
zuständige Gemeinde erkannt
werden.
Keine
Wohnstraße aber ein bestens
funktionierendes Verkehrs-System
in Tulln.
Zu Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche-
Gesetzestext für Deutschland. Maßnahmenunterschiede Österr.:
III. Bauliche Voraussetzungen
1. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten
Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung
der Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus,
insbesondere der Verbesserung des Wohnumfeldes durch
Umgestaltung des Straßenraumes.
2. Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch
ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die
Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeug-
verkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat.
Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der
Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden
Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert
sind, unterscheidet. In der Regel wird ein
niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite
erforderlich sein.
3. Straßen, die mit Zeichen 325 beschildert sind,
dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite
benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, dass auch
Fahrzeugführern ermöglicht werden muss, die Straße
überall zu befahren. Daher kann es im Einzelfall
zweckmäßig sein, Flächen für Fußgänger zu reservier-
en und diese in geeigneter Weise(z.B. durch Poller-
Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.
4. Die Straße muss ein Befahren für alle dort zu erwartenden
Fahrzeugarten gestatten.
5. Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise
berücksichtigt werden.
Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrs-
beruhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder
gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung
z. B. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder
Pflasterwechsel.
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