PU- 2006
Umfahrung- Neuplanung
Experten verlangen für Tunnelprojekt:
Keine Umfahrung
durch Wasserschutzgebiet! 
„Die künftig für Klosterneuburg als
bedenklich eingestufte Belastung
-
durch die teil- realisierte
Umfahrungstrasse, die überwiegend im Natur- und Wasserschutzgebiet
angelegt wurde, sowie
-
das geplante Tunnel-Projekt in der
hügeligen, massiv Trinkwasser führenden Landschaft, des Umfahrungs-
Anschlusses zwischen Kierlinger Straße und Unterkritzendorf, muss
endgültig gestoppt werden“, fordern aktiv agierende Umweltschützer.
Bevölkerung gegen Kierling- Tunnel
Nicht zuletzt
wegen des als bedenklich erachteten Realisierungsvorschlags soll die
geplante Fahrbahn- Weiterführung, in einem Tunnelsystem, von der
Bevölkerung durch eine derzeit laufende Unterschriftenaktion abgelehnt
werden.
Erstes Argument
gegen die Planvorlage der Stadt, ist, wie genannt, die vorgesehene
Tunnelführung teilweise innerhalb des städtischen Trinkwasser- Schutzgebietes.
Nutzungs- Stopp für Tunnel
Bekanntlich darf, den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, bei verkehrsbedingter Staulage,
in einen Tunnel nicht eingefahren werden. (Ampel-Regelung) Dieses „stop
and go“ System wird in der in Klosterneuburg geplanten Verkehrsabwicklung,
laut Experten, massive Staulage mit sich bringen. Insbesondere während
der Hauptfrequenz, sowohl
im Kierling- und Weidlingtal, als auch an der
Umfahrung selbst.
Die
Staulage macht sich nicht nur in eine Richtung bemerkbar.
Vielmehr sind unter allen Umständen beide Fahrtrouten betroffen. Dies ist dadurch begründet,
weil der Tunnel nur in einer einspurigen Version ausgeführt werden
soll. Eine besondere
Staubefürchtung ist dann anzunehmen, wenn die neue und fertig gestellte
Umfahrungsstraße, je nach Verkehrsfrequenz, in eine Richtung zweispurig
befahren werden sollte. Durch die darauffolgende Reduzierung auf eine
Spur im Tunnel, währe ein massiver Stau vorprogrammiert.
Der einzige
Vernunft-Vorschlag
scheint sich dahingehend abzuzeichnen, die vor mehr
als 20 Jahren aufgezeigte „Irmler-Lösung“
zu realisieren.
Diese geht davon
aus, eine Verkehrsentlastung dadurch zu erzielen, eine ca. 300 Meter
lange Fahrbahn-Unterführung Stadtplatz-Niedermarkt zu projektieren und
auszuführen.
Die von
verschiedenen Experten vertretene Meinung, keine direkte
Verkehrsentlastung für den Niedermarkt zu planen, kann weder einer
Verkehrsberuhigung, noch weniger einer Gesamtlösung dienen. In diesem
Fall besteht dagegen vielmehr die Gefahr, dass weder mit- noch ohne
Tunnel, eine Beruhigung im Stadtzentrum zu erwarten ist.
Eine Brücken-Konstruktion über die Donau
zur Korneuburger Autobahn,
würde in jedem Fall die Stadtfrequenz des Verkehrs verbessern.
Wie dies seit Jahr und Tag vom DK gefordert wurde.
Neue Planungsüberlegungen sind
angesagt Jän. 2006

Man
soll nie aufhören das maximale Ergebnis zu erzielen.
Das gilt auch bei den wichtigen Raumordnungs- und Verkehrsplanungen, die
gerade um Klosterneuburg Natur und Mensch einer großen Belastung
aussetzen. Der Grund ist insbesondere die benachteiligte Topografie, mit
Bergen, der Au als Natura 2000 Gebiet und die Donau, die der Stadt durch
die Regulierung entrückte.
Die steigende Verkehrsdichte der innerstädtischen Entwicklung, aber auch
der Durchzugsverkehr nach Wien, auf der anderen Seite in den nördlichen
Wienerwald und ins Tullner Becken, verlangt eine gut durchdachte
Infrastruktur.
Seit 100 Jahren wird eine Donaubrücke
angedacht,
die den beiden Städten Korneuburg und
Klosterneuburg ein Zusammenrücken gewährleisten soll. Das würde dazu
beitragen, dass alle öffentlichen Einrichtungen beiderseits der Donau,
wechselweise von den Bewohnern benutzt werden
könnten.
Einzige "Zwangsmaßnahmen",
die
ein friedlich ökonomisches Nebeneinander gewährleisten, sind
Donaubrücken, die es ermöglichen, einmal eine echte Stadtumfahrung zu
erhalten, sowie die Infrastrukturen gegenseitig nützen zu können. Und
nur so wie es das Luftbild zeigt, sind Maßnahmen auch Staats- und
EU-konform.
Während der vergangenen 25 Jahre
wurde von H. Irmler mehrmals eine Route unterhalb des Stadtgebietes
vorgeschlagene-
damit Stadtplatz und Niedermarkt entlastet werden. Diese
wurde
allesamt widersprechend jeder Vernunft, beurteilt und abgelehnt. Bund
und Land wollen derartige innerstädtische Stadtkern- Umfahrungen nicht
realisieren.
An dieses Prinzip haben sich bisher
alle gehalten. Wenn jetzt andere "Konstruktionen" greifen,
spielen Ministerium und Landesregierung, nach eigenen Aussagen, mit. Um dem Regional-Management der Stadt
Klosterneuburg einen Freundschaftsdienst zu erweisen.
EU-Richtlinien
zur Umwelthaftung

Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden August 2006
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Um-
welthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Gemeinsamer Entwurf - nach Billigung durch den Ver-
mittlungsausschuss des Artikels 251 Absatz 4 EG-Vert.
Brüssel, den
10.
März 2004
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175
Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss
am
10.
März 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
entscheidet in Erwägung
nachstehend. Gründe:
(1) Es gibt in der Gemeinschaft heute zahlreiche
kontaminierte Standorte, die ein erhebliches
Gesundheitsrisiko
darstellen, und der Verlust an biologischer Vielfalt hat sich in den
vergangenen Jahrzehnten dramatisch beschleunigt. Werden keine
entsprechenden Maßnahmen ergriffen, könnte in Zukunft die Anzahl
kontaminierter Standorte weiter ansteigen und der Verlust an
biologischer Vielfalt noch stärker zunehmen.
Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, soweit dies möglich ist,
trägt zur Umsetzung der im Vertrag genannten Ziele und Grundsätze der
Umweltpolitik der Gemeinschaft bei.
Bei Entscheidungen darüber,
wie die Schäden saniert werden sollen, sollten die örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigt werden.
(2) Die Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden sollte durch eine
verstärkte Orientierung an dem im Vertrag genannten Verursacherprinzip
und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung erfolgen.
Grundlegendes Prinzip dieser Richtlinie sollte es deshalb sein, dass ein
Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die
unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür
finanziell verantwortlich
ist; hierdurch sollen die Betreiber dazu
veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit
denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden
kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert
wird.
(3) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die
Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens zur Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft, auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und
daher
wegen des Umfangs dieser Richtlinie und ihrer Verflechtung mit anderen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang
mit dem in Artikel
5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(4) Unter den Begriff "Umweltschaden" fallen auch
Schäden durch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine
Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder
natürlicher Lebensräume verursachen.
(5) Begriffe, die für die korrekte Auslegung und
Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung wichtig sind,
sollten definiert werden, insbesondere der Begriff "Umweltschaden".
Stammt ein bestimmter Begriff aus anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, so sollte dieselbe Definition
verwendet werden, so dass gemeinsame Kriterien angewandt werden können
und für eine einheitliche Anwendung gesorgt werden kann.
(6) Geschützte Arten und natürliche Lebensräume
können auch unter Bezugnahme auf Arten
und Lebensräume definiert werden,
die aufgrund nationaler Naturschutzvorschriften
geschützt sind. Dennoch
sollten besondere Situationen berücksichtigt werden, in denen aufgrund
von gemeinschaftlichen oder gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften
bestimmte Abweichungen vom erforderlichen Umweltschutzniveau möglich
sind.
(7) Zur Beurteilung von Schädigungen des Bodens im
Sinne dieser Richtlinie sollte auf Risikobewertungsverfahren
zurückgegriffen werden, mit denen sich feststellen lässt, inwieweit die
menschliche Gesundheit beeinträchtigt sein könnte.
(8) Diese Richtlinie sollte in Bezug auf
Umweltschäden für berufliche Tätigkeiten gelten, die eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Bei der Bestimmung
dieser Tätigkeiten sollte generell auf das einschlägige
Gemeinschaftsrecht Bezug genommen werden, in dem ordnungsrechtliche
Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten oder Praktiken festgelegt sind,
bei denen von einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgegangen wird.
(9) Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf Schäden
an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen auch für sämtliche
berufliche Tätigkeiten gelten, die nicht bereits durch Bezugnahme auf
das Gemeinschaftsrecht direkt oder indirekt als Tätigkeiten ausgewiesen
sind, die eine potenzielle oder tatsächliche Gefahr für die menschliche
Gesundheit oder die
Umwelt darstellen. In diesen Fällen sollte der
Betreiber gemäß dieser Richtlinie nur dann haften, wenn er vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat.
(10) Ausdrücklich sollten der Euratom-Vertrag und
relevante internationale Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft berücksichtigt werden, durch die die Ausübung in den
Geltungsbereich dieser Richtlinie fallender Tätigkeiten umfassender und
strenger reglementiert werden. Diese Richtlinie, die hinsichtlich der
Befugnisse der zuständigen Behörden keine zusätzlichen Kollisionsnormen
einführt, lässt die Regeln über die internationale Zuständigkeit von
Gerichten unberührt, die u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen enthalten sind. Diese Richtlinie sollte nicht für
Tätigkeiten gelten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die
internationale Sicherheit ist.
(11) Diese Richtlinie dient der Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden und lässt die Ansprüche auf Schadensersatz,
der nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften
über die
zivilrechtliche Haftung für herkömmliche Schäden zu leisten ist,
unberührt.
(12) Viele Mitgliedstaaten sind internationalen
Übereinkünften beigetreten, mit denen die zivilrechtliche Haftung in
spezifischen Bereichen geregelt wird. Diese Mitgliedstaaten sollten auch
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Vertragspartei dieser Übereinkünfte
bleiben können, und den übrigen Mitgliedstaaten sollte es weiterhin
freistehen, ihnen beizutreten.
(13) Nicht alle Formen von Umweltschäden können durch
Haftungsmechanismen behoben werden. Damit diese zu Ergebnissen führen,
muss es einen oder mehrere identifizierbare Verursacher geben, sollte es
sich um einen konkreten und messbaren Schaden handeln und sollte ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem bzw. den
ermittelten Verursachern hergestellt werden können. Daher ist die
Haftung kein geeignetes Instrument, um einer breit gestreuten, nicht
klar abgegrenzten Umweltverschmutzung zu begegnen, bei der es unmöglich
ist, die nachteiligen Umweltauswirkungen mit Handlungen oder
Unterlassungen bestimmter einzelner Akteure in Zusammenhang zu bringen.
(14) Diese Richtlinie gilt nicht für Personenschäden,
Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste und lässt die
Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Schadensarten unberührt.
(15) Da durch die Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden ein unmittelbarer Beitrag zur Umweltpolitik der
Gemeinschaft geleistet wird, sollten die Behörden sicherstellen, dass
das mit dieser Richtlinie geschaffene System ordnungsgemäß um- und
durchgesetzt wird.
(16) Die Sanierung der Umwelt sollte in effizienter
Weise erfolgen, damit die einschlägigen Sanierungsziele erreicht
werden. Dazu sollte ein gemeinsamer Rahmen festgelegt werden,
dessen
ordnungsgemäße Anwendung von der zuständigen Behörde überwacht werden
sollte.
(17) Es sollten geeignete Vorkehrungen für den Fall
getroffen werden, dass mehrere Umweltschadensfälle in der Weise
eingetreten sind, dass die zuständige Behörde nicht
gewährleisten kann,
dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen
werden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde befugt sein,
zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.
(18) Entsprechend dem Verursacherprinzip sollte
grundsätzlich der Betreiber, der einen Umweltschaden bzw. die
unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht, die Kosten der
erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen tragen. In Fällen,
in denen eine
zuständige Behörde selbst oder über Dritte anstelle eines
Betreibers tätig wird, sollte diese Behörde sicherstellen, dass die ihr
entstandenen Kosten vom Betreiber erstattet werden. Die Betreiber
sollten auch letztlich die Kosten für die Beurteilung der Umweltschäden
bzw. einer unmittelbaren Gefahr solcher Schäden tragen.
(19) Die Mitgliedstaaten können eine Pauschalierung
der zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die
Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten vorsehen.
(20) Der Betreiber sollte die Kosten für die gemäß
dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten
in den Fällen nicht zu tragen haben, in denen der betreffende Schaden
oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens auf Ereignisse
zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen. Die
Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass Betreiber, die
nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, die Kosten für
Sanierungsmaßnahmen in den Fällen nicht zu tragen haben, in denen der
betreffende Schaden auf Emissionen oder Ereignisse zurückzuführen ist,
die ausdrücklich genehmigt wurden oder deren schädigende Wirkung zum
Zeitpunkt des Auftretens der Emission oder des Ereignisses nicht
vorhersehbar war.
(21) Die Kosten für Vermeidungsmaßnahmen sollten von
den Betreibern getragen werden, wenn solche Maßnahmen von ihnen ohnehin
hätten ergriffen werden müssen, um die für ihre Tätigkeiten geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Bedingungen einer Zulassung
oder Genehmigung einzuhalten.
(22) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften
für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher festlegen. Die
Mitgliedstaaten können insbesondere die besondere Lage der Nutzer von
Produkten berücksichtigen, die für Umweltschäden nicht zu denselben
Bedingungen haftbar gemacht werden können wie die Hersteller der
betreffenden Produkte.
In diesem Fall sollte die Haftungsverteilung nach
nationalem Recht festgelegt werden.
(23) Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, die
Kosten der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen von einem Betreiber
während eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt des Abschlusses
dieser Maßnahmen zurückzufordern.
(24) Es ist erforderlich, sicherzustellen, dass für
die Um- und Durchsetzung wirksame Mittel zur Verfügung stehen, wobei
dafür zu sorgen ist, dass die berechtigten Interessen der betreffenden
Betreiber und sonstigen Beteiligten angemessen gewahrt sind. Die
zuständigen Behörden sollten besondere Aufgaben wahrnehmen, die eine
behördliche Ermessensausübung erfordern, insbesondere die Verpflichtung
zur Ermittlung der Erheblichkeit des Schadens und zur Entscheidung
darüber, welche Sanierungsmaßnahmen zu treffen sind.
(25) Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig
betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, sollten berechtigt sein,
die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern. Der Umweltschutz
stellt jedoch kein klar abgegrenztes Interesse dar, so dass
Einzelpersonen
sich nicht immer dafür einsetzen oder einsetzen können.
Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen,
sollte daher ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, angemessen zur
wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie beizutragen.
(26) Die betroffenen natürlichen oder juristischen
Personen sollten Zugang zu Verfahren haben, in deren Rahmen
Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörden
überprüft werden.
(27) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen,
um den Abschluss von geeigneten Versicherungen oder anderen Formen der
Deckungsvorsorge durch die Betreiber sowie die Schaffung von
Instrumenten der Deckungsvorsorge und Märkten hierfür zu fördern, mit
denen die aus dieser Richtlinie erwachsenden finanziellen
Verpflichtungen wirksam abgesichert werden können.
(28) Sind mehrere Mitgliedstaaten von einem
Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so sollten diese
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um angemessene und wirksame
Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten hinsichtlich des Umweltschadens
sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können sich um eine Rückerstattung
der Kosten für die Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten bemühen.
(29) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten weder
daran hindern, strengere Vorschriften für die Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden beizubehalten oder zu erlassen, noch sie davon
abhalten, geeignete Vorschriften für Fälle zu erlassen, in denen eine
doppelte Kostenanlastung erfolgen könnte, weil eine zuständige Behörde
im Rahmen dieser Richtlinie und eine Person, deren Eigentum durch den
Umweltschaden beeinträchtigt wurde, gleichzeitig tätig werden.
(30) Schäden, die vor dem Ablauf der Frist für die
Umsetzung dieser Richtlinie verursacht wurden, sollten nicht von ihren
Bestimmungen erfasst werden.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über
die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten,
damit die Kommission angesichts der Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung und angesichts künftiger Risiken für die Umwelt prüfen kann,
ob
eine Überarbeitung dieser Richtlinie erforderlich ist -
In 21
Artikeln hat dazu das EU-Parlament Richtlinien und Kriterien zur
Umsetzung erlassen. |