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* Radüberfahrt am Durchstich

     * Informationen

Kierling, 24.05.2008

 

An die

Stadtgemeinde Klosterneuburg

Rathausplatz 1

3400 Klosterneuburg

 

Verkehrszeichenordnung 

`In der Au´ - Rollfährestraße

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bei der optischen Kennung des Verkehrszeichen- und

Werbe-Konvoluts an der städtischen Straßenkreuzung

„In der Au - Rollfährestraße“ (re. Bild), entstehen

Undeutlichkeiten, die den  ordentlichen und flüssigen

Verkehrsablauf in diesem strategisch bedeutenden

Kreuzungsbereich massiv beeinträchtigen.

Da dies jedoch in erster Linie durch eine unstatthafte

Anzahl von Verkehrszeichen, Werbeinformationen,

sowie amtlich genehmigter Anordnungen gegeben

ist, wird vorgeschlagen, kurzfristig an dieser Stelle

eine gesetzeskonforme, bzw. deutlichere Verkehrs-

zeichenregulierung vorzunehmen.

 

Fehlerquellen- behördl. Vorschriften

 

    1.   Fehlerhafte Sicht-Koordinatio
          im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen-regulativ am öffentlichen 
          Beleuchtungskörper.
    2.  
Störende Verwendung
         
der fahrbahnbezogenen Lichtanlage durch
         
„Essl“- Werbung und Sichtbehinderung.


3. Zu hohe Montage
des Verkehrszeichens „Vorrang geben“
am Beleuchtungskörper, beschränkt die Sicht

    4.    Sichthindernis.
           Auch die Klbg. Donaupark- Camping Werbung, die offensichtlich von der Stadt inter-
           essehalber genehmigt wurde, stört massiv die Aufmerksamkeit der 
           Kraftfahrzeuglenker bei der informativen Beobachtung der Verkehrszeichen.
    5.   
Der Schutz des schwächeren Verkehrsteilnehmers
         
 hat uneingeschränkt, bzw. insbesondere dann zu gelten, wenn es sich um
           Fußgänger- bzw. Radfahrer- Begegnung handelt. Diesen Verkehrsteilnehmern wird
           zu wenig Sicherheit beim Queren der Fahrbahn geboten. Es fehlen entsprechende
           Bodenmarkierungen.

 
           Die Kraftwagenfahrer, insbesondere aus Richtung Rollfährenstraße, haben, wegen
           der Nutzung entlang eines unübersichtlichen Kurvenradius an der Straßen- Fahr-
           bahn Rathausplatz
- Donau-Rollfähre, besondere Sorgfalt walten zu lassen.
           Aus diesem Grund ist das „Vorrang geben“ am Verkehrszeichen- und Informations-
           Konvolut „In der Au“ (o. Foto 1), keine glückliche Lösung. Eher steht das VZ im
           Widerspruch zum vis a vis VZ „Andere Gefahren“.

Radüberfahrt am Durchstich teilweise OK     
Lösung: Jetzt, Anfang Mai 2009, wurde die neuralgische Rad - Überfahrt mit einem sicheren Kreuzungs-System versehen, das von den Radfahrern begeistert genützt wird.
Richtig: Die Autofahrer halten an der Radkreuzung an, und geben dem "schwächeren
Verkehrsteilnehmer Vorrang!

Falsch: An der rot markierten Kreuzungszufahrt aus Richtung Zentrumszone, wurde den Radfahrern das Zeichen "STOP" verordnet. Demnach sollten die Radfahrer querenden
Autofahrer Vorrang haben. Das ist unsinnig, nicht nötig und somit falsch. Dass immer der "stärkere" Verkehrsteilnehmer Vorrang haben muss, erkennt die StVo nicht. Die beiden
Stop- Zeichen sind vernünftigerweise in die Richtung der Autofahrer zu verordnen.
So wie dies die Verkehrsteilnehmer im Foto von sich aus zu erkennen geben.
Auch ohne amtlicher Verkehrszeichenordnung.
Das zeigt nicht zuletzt eine Erkenntnis aus 1988 (!)
Vorrang für den schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Der schwächere Verkehrsteilnehmer hat Vorrang. Das ist kein ungeschriebenes,
es
ist ein geschriebenes Gesetz. Landshauptmann Siegfried Ludwig hat schon
1988 im Handbuch zur Gestaltung von Straßenraum verlauten lassen:

„Als wesentliche Erneuerung begrüße ich besonders den Schutz der „schwachen“
Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer vor den Stärkeren.“

Und der regierende Landeschef
Dr. Pröll hat eine „Schutzengel“- Aktion ins Leben gerufen. Natürlich nicht für die starken Autofahrer sondern ebenfalls für die schwachen Verkehrsteilnehmer.
 
Unsinn:
Jetzt wurde zwar begonnen, Verkehrszeichen zu benennen, dennoch ist das
Ergebnis praktisch unbrauchbar. Es ist unnötig und unsinnig, neben einem bezeichneten Fußweg (links), eine zweite, parallel geführte Fußgängerzone einzurichten (rechts). Wo doch diese Bewegungsfläche nur von Fahrrädern genutzt werden soll. Das muss akzeptiert
werden. Der Fußweg muss neben der "Auto-Straße" bleiben. (li.)
6.   Kennzeichnung eines Schutzweges“
 als Hinweiszeichen, bezeichnet einen
„Zebrastreifen“ für den Personenverkehr,
 bei dem ständig betriebene Lichtzeichen nicht vorhanden sind.

 Dieses Verkehrszeichen ist beim Schutzweg anzubringen und befindet
 sich auch dort. Da jedoch eine ständige Beleuchtung vorhanden ist,
die den Fuß
gängerübergang deutlich macht, ist das VZ an dieser Stelle für unnotwendig
zu  erachten.

Abhilfe, die eine Notwendigkeit von
Verkehrszeichen prüft bzw. einen dafür
möglichen Verzicht beurteilt, erscheint
angebracht. Weitere, bislang fehlende
Schutzwege, insbesondere an diesem
neuralgischen Kreuzungsbereich, sind zudem dringend anzubringen.

7.   „Andere Gefahren“                                    
Das an dieser Stelle angewandte Ver
kehrszei-
chen „A-G“, unrichtig gedeutet als „Achtung“,
zeigt auch
eine für dieses Verkehrszeichen
unrichtige Zusatzerklärung (re.Bild)
Die Zusatztafel mit dem Wortlaut:
„Radweg kreuzt“,
ist deshalb Unpassend, weil allein das Gefahrenzeichen „Radfahrerüberfahrt“ als ausreichend bewertet werden muss und daher als allein passend zu erkennen wäre.
8.    Zusatztafel § 54/5 zu „Vorrang geben“
           
Die unter dem Zeichen „Vorrang geben“ angefügte Zusatztafel kann
           
weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige Anga-
            ben gemacht werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
Von „Verpflichtung“ kann keine Rede sein!
Von dieser Stelle aus, sind keine verkehrswichtigen Informationen notwendig. Ein Verzicht
dieser Information würde das Verkehrszeichen-Konvolut reduzieren, was
der Orientierung
der Kraftfahrzeuglenker dienlicher wäre.
 

Informationen:        

 

1. §48- zit.8:

Das Straßenverkehrszeichen vom Blickpunkt des KFZ-Lenkers aus (also vom
Fahrbahnniveau aus), muss einwandfrei zu erkennen sein und darf daher insbesondere
nicht zu hoch angebracht werden.

(Dies gilt auch für die gem. § 44a u. 44b transportabel aufgestellten Verkehrszeichen)

 

2. E18. §48-zit.E18:

Jeder Verkehrsteilnehmer darf sich auf die Geltung aufgestellter VK-Zeichen verlassen und
auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen. (OGH9)

 

3. E 36. §48:

Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
in einem bestimmten Minimal- bzw. Maximalabstand anzubringen.

Bereits diese (einzige) Verletzung der Kundmachungsvorschrift hat zur Folge, dass die V
zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist und daher die Nichtbeachtung des
gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist. UVS Stmk
31.10.1995

 

4. E 37. §48-C.zu Abs.4:
Anzahl von Verkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung:

Die Straßenverkehrsbehörde hat dafür zu sorgen, dass neben Straßenverkehrszeichen
keine mit §48 Abs.4 in Widerspruch stehende Straßenverkehrszeichenkombinationen und keine
von dieser Kundmachungsregelung überhaupt ausgeschlossene andere Hinweise

angebracht werden.

Werden ausgeschlossene Zeichen angebracht, so belastet dies die kondgemachte V mit
einem Kundmachungsmangel.

Die Kundmachungsnorm des §48 Abs.4 beschränkt sich nicht darauf, nur die Anbringung
von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung zu untersagen,
sondern diese Bestimmung schließt es darüber hinaus aus, andere Hinweisschilder auf
einer solchen mit Straßenverkehrszeichen bestimmten Anbringungsvorrichtung außerhalb
der erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen
anzubringen.

(Vgl. §31 Abs.2.) VwGH 28.10.1881.81/17/0047

Mit besten Empfehlungen

Herwig Irmler

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